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   OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20   

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OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20 (https://dejure.org/2023,16639)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.05.2023 - 9 LB 225/20 (https://dejure.org/2023,16639)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - 9 LB 225/20 (https://dejure.org/2023,16639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BauGB § 125; BauGB § 127; BauGB § 128; BauGB § 129; BauGB § 131; BauGB § 133; BauGB § 242 Abs. 1; BauGB § 34; BauGB § 35; NKAG § 11 Abs. 3 Nr. 1
    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche Betrachtungsweise; zeitliche Dimension; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; erstmalige endgültige Herstellung; Minderausbau; vorhandene Straße; Verjährung; nachträgliche Verlängerung; Verwirkung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche Betrachtungsweise; zeitliche Dimension; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; erstmalige endgültige Herstellung; Minderausbau; vorhandene Straße; Verjährung; nachträgliche Verlängerung; Verwirkung; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Werde eine Erschließungsanlage über längere Zeit nicht weitergebaut oder bleibe der Ausbauzustand der Erschließungsanlage hinter den Vorgaben des technischen Ausbauprogramms zurück, könne eine durchgehende Herstellung auch endgültig aufgegeben sein, indem eine teilweise hergestellte Anlage in eine selbständige Erschließungsanlage hineinwachse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61 und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021, a. a. O., Rn. 62 und vom 5.3.2013, a. a. O., Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 63 und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 46).

    Diese Grundsätze gelten nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 65 f.) auch für das Erschließungsbeitragsrecht.

    Der Zeitpunkt, in dem der abzugeltende Vorteil entsteht, muss für die Betroffenen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021, a. a. O., Rn. 69).

    In Ansehung dieser Vorgaben obliegt die nähere Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts des Eintritts der tatsächlichen Vorteilslage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall vorrangig den Fachgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.2021, a. a. O., Rn. 69), denen insoweit im Rahmen der grundgesetzlichen Bindungen ein Spielraum zukommt, der in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur eingeschränkt überprüfbar ist.

    Diese fachgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert ausweislich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 71 ff.) die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 56) ausdrücklich betont, dass allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage nicht genüge, sondern für die Frage der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage "auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge" abzustellen sei.

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 47 m. w. N.; Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 33).

    Eine erstmalig hergestellte Erschließungsanlage konnte nur eine solche sein, die "zur Bebauung bestimmt ist" (vgl. § 15 PrFluchtlG; Senatsurteil vom 30.9.2020, a. a. O., Rn. 47).

    Unabhängig davon kann nach der Rechtsprechung des Senats der Bau einer Teilstrecke infolge Zeitablaufs nur dann zur erschließungsbeitragsrechtlichen Selbständigkeit führen, wenn die Teilstrecke im Rechtssinne erstmals endgültig als Erschließungsanlage hergestellt war, weil sie den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung entsprach sowie ergänzend vollständig dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 52).

    Die endgültige Herstellung im Rechtssinn nach § 133 Abs. 2 BauGB - und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - setzt sowohl die erschließungs(beitrags)rechtliche (dazu unter a)) als auch die planungsrechtliche (dazu unter b)) rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 59 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 25.2.1994 - 8 C 14.92 - juris Rn. 29 m. w. N.).

    Die zum 1. April 2017 in Kraft getretene landesrechtliche Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NKAG konkretisiert diesen Spielraum in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 66 ff.).

    Die Vorschrift findet jedoch auch auf nicht bestandskräftige Beitragsbescheide Anwendung, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Bestimmung erlassen wurden, so dass dadurch das ursprüngliche Versäumnis des Landesgesetzgebers, zeitnah auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris) eine verfassungsgemäße, dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügende Regelung zu schaffen, behoben wurde (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 85 ff.).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit liefe dann leer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7 und Vorlagebeschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 81).

    Denn diese bestätigt den mit der tatsächlichen Durchführung der Erschließungsmaßnahme beauftragten Unternehmen gegenüber, dass die erstmalige Herstellung sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 101).

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Der verfahrensgegenständliche Fall unterscheide sich daher von dem vom Bundesverwaltungsgericht ( Urteil vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris) entschiedenen Fall.

    Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 11).

    Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 12 und vom 10.6.2009 - 9 C 2.08 - juris Rn. 16).

    Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 12 und vom 10.6.2009, a. a. O., Rn. 18; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103).

    Die Frage nach dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage hat nach dieser Rechtsprechung auch eine zeitliche Dimension (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. Rn. 14 und vom 22.11.2016 - 9 C 25.15 - juris Rn. 26).

    Danach könne eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstelle, durch Zeitablauf in die Eigenschaft selbständige Erschließungsanlage hineinwachsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 14).

    Denn jedenfalls lag den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen eine etappenweise Herstellung einer Erschließungsanlage bzw. die Konstellation eines nicht weiter gebauten Abschnitts zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.2017 - 9 C 20.15 - juris Rn. 35).

  • OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14

    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut worden sei, könne zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten an einer Erschließungsanlage endgültig beendet worden seien mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als neue, selbständige Erschließungsanlage in Betracht komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2016, a. a. O., Rn. 26 und vom 12.5.2016, a. a. O., Rn. 28).

    Das gelte insbesondere dann, wenn eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2016, a. a. O., Rn. 28).

    Grundstücke sind dann durch eine Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn und soweit die Erschließungsanlage ihnen (potentiell) das an Erreichbarkeit (Zugang und/oder Zufahrt) aus dem öffentlichen Straßennetz vermitteln kann, was nach dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 18; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 16).

    Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird daher dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB ) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen ( § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ), oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen ( § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB ) (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N.; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159).

    Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N., vom 23.10.1996 - 8 C 40.95 - juris Rn. 10, vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 14 ff. und vom 20.9.1974 - IV C 70.72 - juris Rn. 10; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 164 m. w. N.; zu Friedhöfen im unbeplanten und beplanten Bereich: Driehaus/Raden, a. a. O., § 23 Rn. 5 und 9).

    Zu den maßstabsbildenden Gebäuden gehören regelmäßig solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15, 20; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 193).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61 und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021, a. a. O., Rn. 62 und vom 5.3.2013, a. a. O., Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 63 und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 46).

    Die Vorschrift findet jedoch auch auf nicht bestandskräftige Beitragsbescheide Anwendung, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Bestimmung erlassen wurden, so dass dadurch das ursprüngliche Versäumnis des Landesgesetzgebers, zeitnah auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 - juris) eine verfassungsgemäße, dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit genügende Regelung zu schaffen, behoben wurde (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 85 ff.).

    Diese Voraussetzung ist selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris Rn. 48).

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 LB 132/17

    Allwetterbad; Anliegerstraße; Ausbaubeitrag; Ausbaubeitragsrecht; Ausbaumaßnahme;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Zu der Frage, wann von einer vorhandenen Erschließungsanlage auszugehen ist, hat der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung ausgeführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn.117 f.; Senatsbeschlüsse vom 5.5.2011 - 9 LA 85/10 - n. v. und vom 25.7.2007 - 9 LA 399/05 - n. v.):.

    Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.3.2017, a. a. O., Rn. 12 und vom 10.6.2009, a. a. O., Rn. 18; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 103).

    Bei sehr langen, im Wesentlichen gleichförmig verlaufenden Innerortsstraßen sind insoweit geringere Anforderungen zu stellen als bei kurzen Innerortsstraßen (vgl. Senatsurteile vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 45 m. w. N. und vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 105).

    Eine Anbaustraße ist erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

    Eine Anbaustraße ist daher - wie bereits ausgeführt - erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Eine Anbaustraße ist erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

    Eine Anbaustraße ist daher - wie bereits ausgeführt - erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - juris Rn. 19; Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 120).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit liefe dann leer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7 und Vorlagebeschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 81).

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 75) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 56) ausdrücklich betont, dass allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage für den Eintritt der Vorteilslage nicht genüge, sondern für die Frage der endgültigen technischen Herstellung der Erschließungsanlage "auf die Fertigstellung der Anlage in ihrer gesamten Länge" abzustellen sei.

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 11).

    Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015, a. a. O., Rn. 14).

    Zu den maßstabsbildenden Gebäuden gehören regelmäßig solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15, 20; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 193).

    Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft bzw. wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16; Beschlüsse vom 30.8.2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 8 und vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22

    Festsetzung eines Erschließungsbeitrages; vorhandene Erschließungsanlage im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden (nicht notwendigerweise auch erhoben) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird, stellt das nachträglich angelegte Teilstück eine selbständige Erschließungsanlage dar, auch wenn zu diesem späteren Zeitpunkt eine (grundsätzlich gebotene) natürliche Betrachtungsweise einen einheitlichen Straßenverlauf des vorhandenen wie es neu hergestellten Straßenteilstücks ergibt, weil die Beurteilungszeitpunkte insoweit voneinander abweichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.3.1996 - 8 C 17.94 - juris Rn. 22, vom 18.5.1990 - 8 C 80.88 - juris Rn. 16, vom 9.11.1984 - 8 C 77.83 - juris Rn. 19 und vom 5.10.1984 - 8 C 41.83 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22.7.2011 - 6 B 08.1935 - juris Rn. 16; Beschlüsse vom 20.10.2022 - 6 CS 22.1804 - juris Rn. 15 und vom 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 10; vgl. dahingehend auch: VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 43).

    Es kann insoweit dahinstehen, ob die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nur die Sondersituation eines Wendehammers erfassen (vgl. zur Frage, ob die Rechtsprechung nur auf diese Sondersituation anwendbar ist: VGH BW, Urteile vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 74 und vom 19.9.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 31 f.).

    Das Gebot der Belastungsklarheit und vorhersehbarkeit liefe dann leer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7 und Vorlagebeschluss vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; Senatsurteil vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 91 ff.; VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 81).

    Die Vorteilslage tritt also nicht bereits dann ein, wenn lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer einheitlichen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 82).

  • BVerwG, 30.08.2019 - 4 B 8.19

    Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20
    Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft bzw. wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16; Beschlüsse vom 30.8.2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 8 und vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 5).

    Es entspricht jedoch einer aus der Erfahrung abzuleitenden Faustformel, dass die wachsende Größe einer unbebauten Fläche als Indiz gegen einen Bebauungszusammenhang spricht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.8.2019, a. a. O., Rn. 9 und vom 12.3.1999 - 4 B 112.98 - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Insoweit nehmen einige Oberverwaltungsgerichte als Faustformel an, dass eine Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. zum Überblick über die Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 30.8.2019, a. a. O., Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2009 - 9 LB 363/06

    Entstehen einer sachlichen Beitragspflicht im Falle einer geringfügig von den

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 63.78

    Auslegung des Begriffs "Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche

  • BVerwG, 08.10.2015 - 4 B 28.15

    Baumreihen und Hecken als Grenzen des Bebauungszusammenhangs

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

  • BVerwG, 22.11.2016 - 9 C 25.15

    Abschnitt; Beitrittsgebiet; Erschließungsanlage; Erschließungsbeitrag; Gebot der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2018 - 2 S 1116/18

    Heranziehung zu Vorausleistungen; Hineinwachsen in die Eigenschaft einer

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 13.94

    Umwandlung einer Außenbereichs in eine Anbaustraße - Anforderungen an die

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17

    Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht;

  • VGH Bayern, 20.10.2022 - 6 CS 22.1804

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1992 - 2 S 1908/90

    Erschließungsbeitragssatzung: statische Verweisung auf Baunutzungsverordnung;

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2022 - 9 LA 234/21

    Beweislast; Erschließungsanlage, erstmalig endgültig hergestellt;

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 43.76

    Auslegung des Begriffs der erschlossenen Grundstücke

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 4721/95

    Erschließungsanlage; Herstellung abweichend vom Bebauungsplan;

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 17.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff der einzelnen Erschließungsanlage bei einem

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 2.03

    Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen

  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 465/18

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - vorhandene Straße - Abschnittsbildung -

  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - 15 A 4037/19

    Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Endgültige;

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2016 - 9 LC 29/15

    Anliegerstraße; Durchgangsstraße; Einstufung; Straße; Straße mit starkem

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 80.88

    Beitragsfähige Erschließungsanlage - Anlegung einer befahrbaren Stichstraße

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2015 - 2 S 1327/14

    Erschließungsbeitrag: Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

  • BVerwG, 12.12.2019 - 9 B 53.18

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen - bautechnischen - Durchführung der jeweiligen

  • BVerwG, 05.10.1984 - 8 C 41.83

    Beitragspflichtiger - Deckungskosten - Erschließungsanlage - Grundstück -

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18

    Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche

  • BVerwG, 10.11.1989 - 8 C 27.88

    Rechtliche Beurteilung der - im Umfang oder Ausbau-Standard - vom

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, - Begriff der Erschließungsanlage

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 9 LC 110/17

    Ablöseverträge; beitragsfähiger Aufwand; Bauprogramm; Bestimmtheit, hinreichende;

  • BVerwG, 15.11.2022 - 9 C 12.21

    Zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung bei Abweichung vom Bauprogramm

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Rechtmäßigkeit einer

  • BVerwG, 29.10.1997 - 8 B 194.97

    Erschließungsbeitragsrecht - Entstehen der Beitragspflicht, Verjährung, und

  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

  • VGH Bayern, 29.06.2016 - 6 ZB 15.2786

    Erschließungsbeitrag für eine Anbaustraße

  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Bestandsschutz; Verlust der Bestimmung als

  • VGH Bayern, 22.07.2011 - 6 B 08.1935

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Verlängerung einer bereits endgültig

  • BVerwG, 30.01.2018 - 9 B 10.17

    Vereinbarkeit der Auslegung des Landesrechts mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 6 ZB 20.2263

    Erfolglose Berufungszulassung wegen Erschließungsbeitrags bei Planunterschreitung

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 68.85

    Erschließungsbeitragspflicht - Verjährungsfrist nach Landesrecht - Wirksame

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

  • OVG Niedersachsen, 04.03.2016 - 9 LA 154/15

    Außenbereichsstraße; sachliche Beitragspflicht; Beschwer; Dauerkleingärten;

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 72.87

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs.

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1999 - 3 A 6205/95

    Erschließungsbeitrag; Vorhandene Erschließungsanlage; Zum Anbau bestimmte Straße;

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Von einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Erschließungsfunktion besessen hat, sie also zum Anbau bestimmt gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 77 und vom 30.9.2020 - 9 LC 110/18 - juris Rn. 47 m. w. N.; Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 33).

    Zu diesen Umständen gehört das Vorhandensein und der Umfang der Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 72.87 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 74; Senatsbeschluss vom 31.8.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 13).

    Denn wie bereits ausgeführt ist es Sache des zu einer Beitragszahlung in Anspruch Genommenen, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso gut bekannt sein können wie der Gemeinde (vgl. Driehaus/Raden, a. a. O., § 2 Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 72.87 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 74; Senatsbeschluss vom 31.8.2022 - 9 LA 234/21 - juris Rn. 13).

    Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird daher dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB ) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen ( § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ), oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen ( § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB ) (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N.; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 116; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159).

    Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N., vom 23.10.1996 - 8 C 40.95 - juris Rn. 10, vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 14 ff. und vom 20.9.1974 - IV C 70.72 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 118; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 164 m. w. N.).

    Insoweit nehmen einige Oberverwaltungsgerichte als Faustformel an, dass eine Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. zum Überblick über die Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 30.8.2019, a. a. O., Rn. 9; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 122).

  • VG Augsburg, 16.11.2023 - Au 2 K 22.2182

    Erschließungsbeitragsrecht, räumliche Abgrenzung einer Anbaustraße als

    Der Beschluss, mit dem die Planung an den vorhandenen Zustand angepasst wird, vollzieht dann nur noch zum Zweck der Abrechenbarkeit die bereits abgeschlossene tatsächliche Entwicklung nach und bildet den rechtlichen Schlusspunkt (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2022 - 9 C 12.21 - juris Rn. 35; vgl. hierzu auch NdsOVG, U.v. 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 110).

    Der erst 2018 hergestellte "Lückenschluss" im Bereich der Nordgrenze des Bebauungsplans Nord-Ost III entsprach damit den Festsetzungen der Bebauungspläne und rechnete damit zum Bauprogramm des Beklagten (vgl. zum Zusammenhang zwischen Bebauungsplan und Bauprogramm SächsOVG, U.v. 16.12.2014 - 5 A 624/13 - juris Rn. 47; NdsOVG, U.v. 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 101 f.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 73. Akt. April 2023, Rn. 18).

    2.4.2 Zudem war die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden, da die L*straße ohne "Lückenschluss" nicht nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt worden war (NdsOVG, U.v. 11.5.2023 - 9 LB 225/20- juris Rn. 127; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1103).

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